7 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
7.1 Angebotspflicht
Gemäss Art. 6 der Statuten der Bystronic AG ist ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art. 135 Abs. 1 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verpflichtet (Opting-out).
7.2 Kontrollwechselklauseln
Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen und Plänen zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats. In Bezug auf die gewissen Mitarbeitenden der Bystronic gewährten Aktienanrechte (Restricted Share Units) würde ein Change of Control auf Ebene Bystronic AG, deren Fusion mit einem nicht verbundenen Unternehmen oder die ganze oder mehrheitliche Veräusserung eines Geschäftsbereichs an ein nicht verbundenes Unternehmen die vorzeitige Wandlung der Anrechte in Bystronic Aktien auslösen, in letzterem Fall jedoch nur bei denjenigen Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der Bystronic Gruppe deswegen endet oder auf den neuen Eigentümer übergeht. Unter den gleichen Voraussetzungen enden die Sperrfristen der den Mitgliedern der Konzernleitung zugeteilten Bystronic Aktien.