6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Jede Namenaktie Kategorie A und jede Namenaktie Kategorie B hat eine Stimme an der Generalversammlung der Gesellschaft (Art. 13 Abs. 1 der Statuten). Die Aktien der Bystronic AG unterliegen keinen statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen.
Gestützt auf Art. 689b OR kann der Aktionär seine Aktien an der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Die Aktionäre können gemäss Art. 689c OR auch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit der Abgabe ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Darüber hinaus erlässt der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 der Statuten Verfahrensvorschriften über die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.
Die Statuten der Bystronic AG enthalten keine Regelungen zur Abgabe von Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
Gemäss Art. 13 Abs. 4 der Statuten kann die Generalversammlung auf Anordnung des Verwaltungsrats mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat stellt in diesem Fall sicher, dass:
- die Identität der Teilnehmer feststeht;
- die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
- jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
- das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
6.2 Statutarische Quoren
Gemäss Art. 11 der Statuten der Bystronic AG ist ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für die im Gesetz entsprechend bezeichneten Gegenstände sowie in folgenden Fällen:
- jede Änderung der Statuten
- jede Kapitalveränderung
- die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts
- die Auflösung der Gesellschaft
Vorbehaltlich Art. 704 OR fasst die Generalversammlung alle anderen Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.
6.3 Einberufung der Generalversammlung
Nach Art. 8 der Statuten der Bystronic AG erfolgt die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch den Verwaltungsrat, gegebenenfalls durch die Revisionsstelle, mittels Einladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie der Anträge des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben. Die Anträge des Verwaltungsrats müssen–diejenigen der Aktionäre können–kurz begründet werden. Der Verwaltungsrat darf übermässg lange oder unangemessene Begründungen von Aktionären nach Fristansetzung korrigieren.
Aktionäre, die mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können die Einberufung der Generalversammlung verlangen.
6.4 Traktandierung
Art. 8 der Statuten der Bystronic AG sieht vor, dass Aktionäre, die mindestens 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen können. Das Begehren muss der Gesellschaft mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung zugehen.
6.5 Eintragungen im Aktienbuch
Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten der Bystronic AG erlässt der Verwaltungsrat Verfahrensvorschriften über die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat hat beschlossen, den Stichtag für die Teilnahme an einer Generalversammlung jeweils auf fünf Arbeitstage vor dem Versammlungstermin zu legen. Der Stichtag wird in der Einladung an die Aktionäre kommuniziert. Vom Stichtag bis und mit dem Versammlungstag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen. Regeln zur Gewährung von Ausnahmen bestehen nicht.