5 Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen
5.1 Inhalt und Festsetzungsverfahren der Vergütungen und der Beteiligungsprogramme
Betreffend Vergütungen und Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung, Inhalt, Verantwortlichkeiten und Festsetzungsverfahren der Vergütungen und der Beteiligungsprogramme sowie allfälliger Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen wird auf die Ausführungen im Vergütungsbericht verwiesen.
5.2 Statutarische Regeln
Gemäss Art. 25 der Statuten der Bystronic AG kann die Gesellschaft den Mitgliedern der Geschäftsleitung zusätzlich zur festen Vergütung eine leistungsabhängige Vergütung ausrichten. Die für ein Jahr ausgerichtete leistungsabhängige Vergütung darf das Eineinhalbfache der festen Vergütung für dieses Jahr nicht übersteigen.
Die leistungsabhängige Vergütung richtet sich an den Unternehmenszielen aus. Sie kann insbesondere folgende Elemente berücksichtigen:
- das Erreichen geplanter Ziele im Verantwortungsbereich
- die nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens
- die Personalführung und -entwicklung
- die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Vergleich zum Markt
Die Vergütung des Verwaltungsrats und die leistungsabhängige Vergütung der Geschäftsleitung können als Barauszahlung oder durch Zuteilung von Aktien der Gesellschaft sowie durch bedingte Bezugsrechte auf diese Aktien ausgerichtet werden. Die Aktien müssen auf dem Markt erworben werden.
Die Vergütung kann durch die Gesellschaft oder durch von ihr kontrollierte Gesellschaften ausgerichtet werden.
Nach Art. 24 der Statuten der Bystronic AG sind die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften ermächtigt, jedem Mitglied, das nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung in die Geschäftsleitung eintritt oder innerhalb der Geschäftsleitung befördert wird, während der Dauer der bereits genehmigten Vergütungsperioden einen Zusatzbetrag von maximal 35% des jeweils genehmigten Gesamtbetrags auszurichten.
Art. 27 der Statuten der Bystronic AG sieht vor, dass die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften für Mitglieder der Geschäftsleitung, die nicht oder nur teilweise Destinatäre schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen sind, andere Vorsorgeleistungen vorsehen können.
Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können an Mitglieder der Geschäftsleitung Darlehen in Höhe von bis zu einer Jahresvergütung gewähren.
Betreffend die Mitglieder des Verwaltungsrats sehen die Statuten keine Regelung hinsichtlich Darlehen, Krediten und Vorsorgeleistungen vor.
Die Generalversammlung hat die unübertragbare Befugnis, die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu genehmigen (Art. 9 Ziffer 5 der Statuten der Bystronic AG). Gemäss Art. 23 der Statuten genehmigt die Generalversammlung die Anträge des Verwaltungsrats in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge a) der direkten und indirekten Vergütung des Verwaltungsrats für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; b) der direkten und indirekten Vergütung der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr.
Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung weitere oder abweichende Anträge für die gleichen oder andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen.