Geschäftsbericht 2021

3 Vergütungssystem und -elemente

3.1 Vergütung des Verwaltungsrats

3.1.1 Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Vergütung des Verwaltungsrats richtet sich nach den Marktgegebenheiten und den spezifischen Aufgaben. Um die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion zu gewährleisten, enthält die Vergütung des Verwaltungsrats keine leistungsabhängigen Elemente. Die Vergütung basiert auf dem System der Amtsperiodenvergütung und wird teilweise in Form von Aktien der Bystronic AG entrichtet, die für die Dauer von vier Jahren gesperrt bleiben. Die langfristige Sperrung zielt auf eine nachhaltige Unternehmensführung und eine Ausrichtung der Vergütung auf die Interessen der Aktionäre.

Struktur und Höhe der Vergütungen des Verwaltungsrats werden anhand öffentlich verfügbarer Informationen zu vergleichbaren Schweizer Unternehmungen periodisch überprüft. Als vergleichbare Unternehmen gelten global agierende, in der Schweiz kotierte Firmen von ähnlicher Grösse (Marktkapitalisierung, Umsatz, Mitarbeiterzahl) und Komplexität. Im Berichtsjahr wurde keine entsprechende Analyse durchgeführt.

3.1.2 Vergütungsmix

Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats setzt sich wie folgt zusammen:

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3.1.3 Beschreibung der Vergütungselemente

Basishonorar in bar

Das jährliche Basishonorar in bar beträgt CHF 175 Tsd. für den Präsidenten des Verwaltungsrats und CHF 45 Tsd. für die restlichen Mitglieder. Es wird jährlich spätestens zehn Tage nach der ordentlichen Generalversammlung für die abgelaufene Wahlperiode ausbezahlt.

Basishonorar in Aktien

Das jährliche Basishonorar in Form gesperrter Aktien beträgt CHF 175 Tsd. für den Präsidenten des Verwaltungsrats und CHF 50 Tsd. für die restlichen Mitglieder.

Die Anzahl zugeteilter Aktien berechnet sich auf Basis des reglementarischen Anspruchs dividiert durch den Durchschnittskurs vom 1. November bis 31. Januar der entsprechenden Wahlperiode (Aufrundung auf nächste volle Aktienzahl). Die Übertragung erfolgt spätestens zehn Tage nach der ordentlichen Generalversammlung. Die zugeteilten Aktien bleiben während vier Jahren gesperrt. Bei einem Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrats bleiben die zugeteilten Aktien bis zum Ablauf der vierjährigen Frist gesperrt.

Die zugeteilten Aktien werden regulär am Markt zurückgekauft oder sie stammen aus eigenen Beständen.

Komitee-Honorar

Das jährliche Komitee-Honorar beträgt CHF 30 Tsd. für den Komitee-Vorsitzenden und CHF 15 Tsd. für die restlichen Mitglieder. Der Verwaltungsrat hat zwei Komitees gebildet, das Auditkomitee und das Personalkomitee. Das Komitee-Honorar wird jährlich spätestens zehn Tage nach der ordentlichen Generalversammlung in bar ausbezahlt.

Nebenleistungen

Die Nebenleistungen beinhalten den Arbeitnehmeranteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben der Schweiz auf der Gesamtvergütung (geldwerter Vorteil), den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben, soweit diese rentenbildend sind, sowie Pauschalspesen. Letztere betragen CHF 6 Tsd. pro Jahr für das VR-Präsidium und CHF 5 Tsd. pro Jahr für die restlichen Mitglieder des Verwaltungsrats. Verwaltungsratshonorare sind nicht in der Pensionskasse der Bystronic AG versichert.

Unten stehende Grafik fasst das Vergütungsmodell, welches in dieser Form für die Wahlperiode 2021/2022 erstmals zur Anwendung kam, zusammen:

(in CHF Tsd.)

Basis-Honorar

 

Basis-Honorar

 

Komitee-Honorar

 

Pauschal- spesen

 

Amt

in bar

 

in Aktien

 

in bar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VR-Präsidium

175

 

175

 

 

6

 

VR-Mitgliedschaft

45

 

50

 

 

5

 

Präsidium Auditkomitee

 

 

 

 

30

 

 

 

Mitgliedschaft Auditkomitee

 

 

 

 

15

 

 

 

Präsidium Personalkomitee

 

 

 

 

30

 

 

 

Mitgliedschaft Personalkomitee

 

 

 

 

15

 

 

 

3.2 Vergütung der derzeitigen Konzernleitung

3.2.1 Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Grundsätze der Vergütungspolitik von Bystronic unterstützen die Leistungsorientierung in der Firma, die auf profitables und kapitaleffizientes Wachstum ausgerichtete Strategie und die Kernwerte Verantwortung, Innovation, Respekt und finanzielle Solidität. Die Grundsätze umfassen:

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Bei der Festsetzung der Zielvergütungen für die Mitglieder der Konzernleitung werden die Vergütungen anderer internationaler Industrieunternehmen mit Sitz in der Schweiz berücksichtigt, die hinsichtlich Komplexität, Grösse (Marktkapitalisierung, Umsatz, Mitarbeiterzahl) und geografischer Reichweite vergleichbar sind.

Dazu werden die Vergütungen der Konzernleitung regelmässig überprüft, indem Studien bei externen Dienstleistern in Auftrag gegeben oder öffentlich verfügbare Daten, wie Angaben zur Vergütung in den Geschäftsberichten relevanter Unternehmen, analysiert werden. Im Berichtsjahr wurde keine entsprechende Analyse durchgeführt.

3.2.2 Vergütungsmix

Die Vergütung der Mitglieder der Konzernleitung setzt sich wie folgt zusammen:

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Folgende Grafik stellt die Zusammensetzung der Gesamt-Zielvergütung für den derzeitigen CEO und die restlichen Mitglieder der derzeitigen Konzernleitung dar.

Die Ausgestaltung der variablen Vergütungspläne hat einen zentralen Stellenwert in der Vergütungspolitik. Folgende Übersicht fasst diese für die Mitglieder der derzeitigen Konzernleitung zusammen; unter folgendem Kapitel 3.2.3 sind die Pläne im Detail beschrieben:

Variable Vergütungspläne der derzeitigen Konzernleitung (KL)

 

Short-Term Incentive (STI)

 

Long-Term Incentive (LTI)

 

 

 

 

Restricted Share Plan

 

Restricted Share Unit Plan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweck

 

Incentivierung individueller Leistung und Erreichung übergeordneter finanzieller Ergebnisse

 

– Ausrichtung der Interessen der KL auf die Interessen der Aktionäre – Förderung der Gewinnorientierung

 

– Mitarbeiter-Bindung – Ausrichtung der Interessen der KL auf die Interessen der Aktionäre – Förderung der Gewinnorientierung

 

Teilnahmeberechtigter Kreis

 

Alle Mitglieder der KL

 

CEO

 

Mitglieder der derzeitigen KL (ohne CEO)

 

Höhe des Zielwerts in % der Gesamtvergütung

 

– CEO: 30% – Restliche Mitglieder der KL: 22%

 

– CEO: 20% – Restliche Mitglieder der KL: Plan nicht anwendbar

 

– CEO: Plan nicht anwendbar – Restliche Mitglieder der KL: 11%

 

Maximum-Wert («Cap») in % des Zielwerts

 

150%

 

150%

 

150%

 

Maximum-Wert («Cap») in % des Basissalärs

 

– CEO: 90% – Restliche Mitglieder der KL: 49%

 

– CEO: 60% – Restliche Mitglieder der KL: Plan nicht anwendbar

 

– CEO: Plan nicht anwendbar – Restliche Mitglieder der KL: 25%

 

Minimum-Wert in % des Zielwerts

 

0%

 

0%

 

100%

 

Leistungsparameter (KPI)

 

– Gesamtleistung (Gruppe und Regionen) – Betriebsergebnis (Gruppe und Regionen) – Betriebliche Nettoaktiven / Gesamtleistung (Gruppe)

 

Ergebnis je Aktie (EPS)

 

Ergebnis je Aktie (EPS) Vorjahr

 

LTIs: Abschlag auf Aktienkurs

 

Nicht anwendbar

 

10%

 

0% (kein Abschlag)

 

Auszahlungs- resp. Übertragungs/Zuteilungszeitpunkt

 

Auszahlung im März oder April des Folgejahres

 

Übertragung der Aktien im März des Folgejahres

 

Zuteilung der RSU im März des laufenden Jahres

 

LTIs: Vestingperiode und Vestingbedingung

 

Nicht anwendbar

 

Kein Vesting

 

– Vestingperiode: 3 Jahre – Vestingbedingung: Fortlaufendes Arbeitsverhältnis mit der Bystronic Gruppe

 

LTIs: Sperrfrist

 

Nicht anwendbar

 

4 Jahre ab Aktienübertragung

 

Keine Sperrfrist für unverfallbare RSU/Aktien

 

Auswirkung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

 

Pro-rata-Anspruch

 

4-jährige Sperrfrist bleibt bestehen

 

– Verlust aller RSU (bezüglich Ausnahme siehe Ziffer 3.2.3, Seite 78) – Unverfallbare RSU/Aktien bleiben im Besitz des Mitarbeitenden

 

3.2.3 Beschreibung der Vergütungselemente

Fixes Basissalär

Das fixe Basissalär wird monatlich in bar ausbezahlt und richtet sich nach den folgenden Faktoren:

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Die kurzfristige variable Vergütung von Bystronic incentiviert sowohl die Erreichung der gesteckten finanziellen Jahresziele in Bezug auf Gewinn, Umsatz/Wachstum und Kapitaleinsatz auf Konzern- und Regionenstufe als auch die Erreichung der individuellen Leistungsziele. Sämtliche Ziele werden zu Jahresbeginn schriftlich vereinbart. Als individuelle Ziele können nebst quantitativen Zielen auch qualitative Ziele strategischer Natur zur Anwendung kommen, wie beispielsweise die Umsetzung wichtiger Projekte der Markt-, Produkt- und Personalentwicklung sowie M&A-Aktivitäten.

Die kurzfristige variable Zielvergütung wird in Prozent der Gesamt-Zielvergütung ausgedrückt. Sie beträgt für den CEO 30% und für die restlichen Mitglieder der Konzernleitung 22%.

Die Gewichtung der finanziellen Ziele beträgt für Mitglieder der Konzernleitung mindestens 75%; entsprechend beträgt die Gewichtung der individuellen Ziele maximal 25%. Die Ziele werden im Rahmen des Budgets bzw. des individuellen Zielvereinbarungsprozesses jährlich festgelegt. Die finanziellen Leistungsparameter für CEO und CFO beziehen sich vollständig auf die konsolidierten Werte der Bystronic; jene der Regionen-Leiter EMEA, Americas, APAC und China je hälftig auf die Bystronic und die entsprechende Region.

Die finanzielle Performancemessung umfasste im Berichtsjahr folgende Leistungsparameter (KPI):

Die Gesamtleistung bezeichnet bezeichnet den Nettoumsatz plus Bestandesänderungen und Eigenleistungen. Die Gesamtleistung wird ab dem Geschäftsjahr 2022 durch den Nettoumsatz als Leistungsparameter abgelöst. Ferner hat der Verwaltungsrat entschieden, den Leistungsparameter «Verhältnis von betrieblichen Nettoaktiven zu Gesamtleistung» durch «Betrieblicher Free Cashflow»zu ersetzen.

Der Zielwert bildet bei den finanziellen Zielen in der Regel die Budgetvorgabe ab und wird bei Zielerreichung mit 100% ausbezahlt; Abweichungen vom Budget führen für jeden einzelnen Parameter gemäss einer vordefinierten linearen Funktion zu Anpassungen nach unten oder oben, wobei die Auszahlung zwischen 0% und maximal 150% («Cap») variieren kann.

Leistungsparameter und Zielgewichtung Short-Term Incentive (STI)

 

Finanzielle Ziele

 

Individuelle Ziele

 

 

Gesamtleistung

 

Betriebsergebnis (EBIT)

 

Durchschnittlich betriebliche Nettoaktiven (NOA)/Gesamtleistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CEO

20%

 

35%

 

20%

 

25%

 

CFO

20%

 

35%

 

20%

 

25%

 

Übrige Konzernleitungsmitglieder

30%

 

35%

 

10%

 

25%

 

Langfristige aktienbasierte Vergütung (LTI)

Die langfristige aktienbasierte Vergütung von Bystronic incentiviert die Erreichung der gesteckten Ziele in Bezug auf Ergebnis je Aktie (EPS) über eine Einjahresperiode und macht einen Teil der Vergütung von Mitgliedern der Konzernleitung abhängig von der Aktienkursentwicklung von Bystronic über eine Mehrjahresperiode. Die LTI-Pläne ermöglichen damit die Beteiligung der Mitglieder der Konzernleitung am langfristigen Erfolg von Bystronic und stimmen die Interessen der Konzernleitung mit jenen der Aktionäre ab.

Im Berichtsjahr waren zwei unterschiedliche LTI-Pläne im Einsatz:

Im Folgenden werden die beiden Performance-Share-Pläne näher beschrieben:

  1. Der Plan kam bis 2020 ebenfalls für die ausgeschiedene Konzernleitung zur Anwendung.

Restricted Share Plan (RSP) für derzeitigen CEO

Der Ziel-LTI-Wert wird pro Planteilnehmer vertraglich vereinbart. Er beträgt für den derzeitigen CEO 20% der Gesamt-Zielvergütung.

Der Ziel-LTI-Wert wird mit dem EPS-Faktor («Earnings per Share» respektive Ergebnis je Aktie) des entsprechenden Geschäftsjahres multipliziert, um den tatsächlichen Anspruch des Planteilnehmers festzustellen (=«tatsächlicher LTI-Wert»). Der «tatsächliche LTI-Wert» wird wiederum mit dem durchschnittlichen Kurs der Bystronic Aktie in der Periode vom 1. November der vorgängigen bis 31. Januar der folgenden Periode dividiert, wobei ein Abschlag von 10% zur Anwendung kommt («Reduzierter Zuteilungskurs»), um den Anspruch des Planteilnehmers auf gesperrte Aktien festzustellen. Folgende Illustration verdeutlicht die Funktionsweise des Restricted Share Plans (RSP):

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Voraussetzung für eine Aktienübertragung ist ein zum Übertragungszeitpunkt ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Die Übertragung der Aktien erfolgt im Folgejahr nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat und wird auf die nächste volle Aktienzahl aufgerundet. Die übertragenen Aktien bleiben während vier Jahren ab dem Übertragungszeitpunkt gesperrt. Auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Planteilnehmer bleiben die übertragenen Aktien gesperrt, ausser die Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel (siehe dazu Corporate Governance Bericht, Ziffer 7.2). Die übertragenen Aktien A lauten auf den Planteilnehmer und sind mit Stimm- und Dividendenrechten verbunden.

Der EPS-Faktor hängt von der Erreichung eines Ziel-EPS-Werts ab. Der Ziel-EPS-Wert (100%) entspricht dem Budgetwert und wird jährlich vom Verwaltungsrat festgelegt. Der Verwaltungsrat bestimmt im Weiteren einen Minimum-EPS-Wert und einen Maximum-EPS-Wert. Fällt der tatsächlich erreichte EPS nur auf Höhe des Minimum-EPS-Werts aus, so beträgt der EPS-Faktor 50%; fällt er tiefer aus als der Minimum-EPS-Wert, so beträgt der EPS-Faktor 0%, das heisst den Planteilnehmern werden keine Aktien übertragen; erreicht oder übersteigt der tatsächlich erreichte EPS den Maximum-EPS-Wert, so beträgt der Faktor 150% («Cap»). Der Faktor bei tatsächlichen Werten zwischen Minimum- und Maximum-EPS-Wert wird durch lineare Interpolation bestimmt.

Die nötigen Namenaktien A werden am Markt zurückgekauft oder stammen aus dem eigenen Bestand.

Restricted Share Unit (RSU) Plan für derzeitige Konzernleitung

Der Ziel-LTI-Wert wird pro Planteilnehmer vertraglich vereinbart. Er beträgt für die Mitglieder der derzeitigen Konzernleitung (ohne CEO) 11% der Gesamt-Zielvergütung.

Der Ziel-LTI-Wert wird mit dem EPS-Faktor («Earnings per Share» respektive Ergebnis je Aktie) des Vorjahres multipliziert, um den tatsächlichen Anspruch des Planteilnehmers festzustellen (=«tatsächlicher LTI-Wert»). Der «tatsächliche LTI-Wert» wird wiederum mit dem durchschnittlichen Kurs der Bystronic Aktie in der Periode vom 1. November der vorgängigen bis 31. Januar der laufenden Periode («Zuteilungskurs») dividiert, um den Anspruch des Planteilnehmers auf Restricted Share Units (RSU) festzustellen. RSU repräsentieren ein bedingtes Recht, nach Ablauf einer Sperrfrist unentgeltlich eine Aktie von Bystronic zu erhalten (Umwandlung im Verhältnis 1:1), sofern ein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis gegeben ist. Die RSU sind mit keinen Stimm- oder Dividendenrechten verbunden und können nicht gehandelt werden. Folgende Illustration verdeutlicht die Funktionsweise des RSU-Plans:

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Voraussetzung für die Zuteilung von RSU ist ein zum Zuteilungszeitpunkt ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Zuteilung erfolgt im laufenden Jahr nach der Genehmigung des Vorjahresabschlusses durch den Verwaltungsrat und wird auf die nächste volle Anzahl RSU gerundet.

Der EPS-Faktor hängt von der Erreichung eines Ziel-EPS-Werts im Geschäftsjahr vor der Zuteilung der RSU ab. Der Ziel-EPS-Wert (100%) entspricht dem Budgetwert und wird jährlich vom Verwaltungsrat festgelegt. Der EPS-Faktor kann, wie im Folgenden dargelegt, zwischen 100% und 150% des Ziel-LTI-Werts liegen:

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RSU unterliegen einer Vesting-Periode von drei Jahren (Cliff Vesting), die am Tag der Zuteilung beginnt und am Tag der Unverfallbarkeit endet. Die Umwandlung der unverfallbaren RSU in Aktien erfolgt zum Zeitpunkt der Unverfallbarkeit, sofern zu diesem Zeitpunkt ein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, wobei bei folgenden Sachverhalten verfallbare RSU anteilig unverfallbar werden, sofern das Ereignis nach Ablauf eines Jahres seit dem Zuteilungsdatum eingetreten ist:

Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt, werden verfallbare RSU ungeachtet des Zeitpunkts des Ereignisses unmittelbar anteilig unverfallbar im Falle eines Change of Control auf Ebene Bystronic AG, deren Fusion mit einem nicht verbundenen Unternehmen oder der ganzen oder mehrheitlichen Veräusserung eines Geschäftsbereichs an ein nicht verbundenes Unternehmen (siehe dazu Corporate Governance Bericht, Ziffer 7.2).

Über die an den Planteilnehmer übertragenen Aktien kann dieser frei verfügen. Die übertragenen Aktien lauten auf den Planteilnehmer und sind mit Stimm- und Dividendenrechten verbunden.

Die nötigen Aktien werden am Markt zurückgekauft oder stammen aus dem eigenen Bestand. Der Verwaltungsrat kann in Einzelfällen bestimmen, dass anstelle einer Aktienübertragung eine entsprechende Barzahlung geleistet wird.

Sozialversicherungen und Vorsorge

Die Mitglieder der Konzernleitung sind gemäss den gesetzlichen Regelungen sozialversichert und partizipieren an den Sozialversicherungs- und Vorsorgeplänen, die im Land ihrer Anstellung zur Verfügung stehen. Diese zielen primär darauf ab, den Mitgliedern der Konzernleitung und ihren Angehörigen nach der Pensionierung oder bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

Konzernleitungsmitglieder mit Schweizer Arbeitsvertrag sind in der für alle Mitarbeitenden in der Schweiz eingerichteten regulären Vorsorgeeinrichtung versichert. Diese deckt die jährlichen Einkünfte (fixes Basissalär und kurzfristige variable Zielvergütung) bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. Die Leistungen gehen über die gesetzlichen Anforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinaus.

Konzernleitungsmitglieder mit einem ausländischen Arbeitsvertrag sind entsprechend der lokalen Marktpraxis und Gesetzgebung versichert.

Zulagen

Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Konzernleitung bestimmte, im jeweiligen Land der Anstellung übliche Nebenleistungen wie Geschäftswagen sowie andere Sachleistungen. Konzernleitungsmitglieder in der Schweiz erhalten darüber hinaus eine pauschale Spesenentschädigung gemäss den geltenden, von den Steuerbehörden genehmigten Spesenbestimmungen.

3.3 Vertragsbestimmungen der derzeitigen Konzernleitung

Die Arbeitsverträge von Mitgliedern der derzeitigen Konzernleitung werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (derzeitiger CEO: zwölf Monate) vor. Sie enthalten keine Abfindungsregelung und keine Kontrollwechselklauseln.

4. Vergütung im Geschäftsjahr 2. Governance-Rahmen zur Vergütung

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