Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Bystronic AG, Zürich
Bericht zur Prüfung der Konzernrechnung
Prüfungsurteil
Wir haben die Konzernrechnung der Bystronic AG und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der konsolidierten Bilanz zum 31. Dezember 2021, der konsolidierten Erfolgsrechnung, des konsolidierten Eigenkapitalnachweises und der konsolidierten Geldflussrechnung für das dann endende Jahr sowie dem Anhang, einschliesslich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.
Nach unserer Beurteilung vermittelt die Konzernrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie dessen Ertragslage und Cashflows für das dann endende Jahr in Übereinstimmung mit den Swiss GAAP FER und entspricht dem schweizerischen Gesetz.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt «Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung» unseres Berichts weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den schweizerischen gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen des Berufsstands und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte aufgrund Rundschreiben 1/2015 der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der Konzernrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der Konzernrechnung als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Periodengerechte Erfassung des Umsatzes
Prüfungssachverhalt
Der Umsatz bildet eine wichtige Grundlage zur Beurteilung des Geschäftsgangs von Bystronic und steht daher im Fokus der unternehmensinternen Zielsetzung und der Kommunikation nach aussen. Der dadurch möglicherweise resultierende Druck auf die Umsatzzielerreichung führt zu einem erhöhten Risiko bei der periodengerechten Erfassung des Umsatzes.
Bystronic erfasst Umsatz, wenn Produkte geliefert oder Dienstleistungen erbracht worden sind und Nutzen und Risiken sowie die Verfügungsmacht in Abhängigkeit der vertraglichen Lieferbedingungen auf den Käufer übergegangen sind. Es besteht ein Ermessen im Zusammenhang mit der periodengerechten Umsatzerfassung, da teilweise auch mehrere Leistungskomponenten und deren Installation in die Beurteilung miteinfliessen.
Unsere Vorgehensweise
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir den Prozess zur periodengerechten Umsatzerfassung analysiert und beurteilt. Dabei haben wir die wesentlichen Kontrollen betreffend Umsatzerfassung identifiziert und anschliessend ausgewählte Kontrollen mittels Stichproben auf ihre Wirksamkeit geprüft.
Zur Beurteilung der korrekten Umsatzerfassung haben wir zudem im wesentlichen folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Stichprobeweise Prüfung der korrekten Umsatzabgrenzung per 31. Dezember 2021 durch Einsichtnahme in die Lieferbedingungen und Abgleich von Rechnungen mit Lieferscheinen.
- Stichprobeweise Einsichtnahme in Protokolle und Korrespondenz mit Kunden zur Maschinenabnahme und Beurteilung im Hinblick auf die periodengerechte Erfassung.
- Prüfung des Übergangs von Nutzen und Gefahr einerseits anhand der noch anfallenden Installationskosten und anderseits mittels retrospektivem Vergleich von effektiv verbuchten Installationskosten mit Einschätzung des Vorjahrs basierend auf Stichproben.
Weitere Informationen zu der periodengerechten Erfassung des Umsatzes sind im Kapitel 1.2 Umsatzentwicklung und andere betriebliche Erträge – Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang der Konzernrechnung enthalten.
Verkauf von Geschäftsbereichen
Prüfungssachverhalt
In Folge einer strategischen Neuausrichtung hat sich Bystronic von den Geschäftsbereichen FoamPartner und Mammut Sports Group getrennt. Die Verkäufe dieser Geschäftsbereiche wurden im Jahr 2021 vollzogen. Daraus resultiere ein Nettoverlust von CHF 80.4 Mio.
Diese Transaktionen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung. Die Bestimmung des Verkaufsergebnisses muss unter Berücksichtigung früherer im Eigenkapital erfasster Goodwillpositionen und Fremdwährungseffekte erfolgen.
Unsere Vorgehensweise
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Dekosolidierung, die Ergebnisberechnung sowie den Ausweis der nicht fortgeführten Geschäftsbereiche in der Konzernrechnung analysiert und kritisch hinterfragt.
Dazu haben wir im wesentlichen folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Einsichtnahme in die relevanten Verträge zwischen Bystronic und den Käufern der veräusserten Geschäftsbereiche.
- Nachvollzug der Dekonsolidierungsbuchungen und Vergleich mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen.
- Überprüfung der Korrektheit der Berechnung des Verkaufsergebnisses unter Berücksichtigung der zu den veräusserten Geschäftsbereichen gehörenden Goodwillbestände und Umrechnungsdifferenzen.
- Überprüfung der Effekte aus den Verkäufen auf die Elemente der Jahresrechnung und Beurteilung der Angemessenheit der Erläuterungen zu den nicht fortgeführten Geschäftsbereichen.
Weitere Informationen zu den nicht fortgeführten Geschäftsbereichen sind im Kapitel 4.1 Nicht fortgeführte Geschäftsbereiche im Anhang der Konzernrechnung enthalten.
Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats für die Konzernrechnung
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung einer Konzernrechnung, die in Übereinstimmung mit den Swiss GAAP FER und den gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer Konzernrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung der Konzernrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder den Konzern zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Konzernrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den PS durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Konzernrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den PS üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Konzernrechnung, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
- schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Verwaltungsrat sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Anhang der Konzernrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der Konzernrechnung einschliesslich der Angaben im Anhang sowie, ob die Konzernrechnung die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
- erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zur Konzernrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung der Konzernrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
Wir tauschen uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss aus, unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen.
Wir geben dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern zutreffend – damit zusammenhängende Schutzmassnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der Konzernrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen
In Übereinstimmung mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrates ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Konzernrechnung existiert.
Wir empfehlen, die vorliegende Konzernrechnung zu genehmigen.
KPMG AG
François Rouiller
Zugelassener Revisionsexperte Leitender Revisor
Raphael Gähwiler
Zugelassener Revisionsexperte
Zürich, 11. März 2022